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PSA - Mobil |
DGUV SG Gehörschutz FAQ |
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Der Arbeitgeber hat den Gehörschutz kostenlos zu Verfügung zu stellen. Die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse) übernehmen die Kosten nur, wenn die akute Gefahr des Entstehens oder der Verschlechterung einer Berufskrankheit (BK 2301 Lärm) besteht (nach § 3 Berufskrankheiten−Verordnung).
Die Pflicht zur Bereitstellung von Gehörschutz gilt unabhängig von der Firmengröße (ArbSchG, PSA−Benutzungsverordnung und § 29 der DGUV Vorschrift 1).
Die Bereitstellung von PSA wird durch den Arbeitgeber finanziert. In Ausnahmefällen zahlen einzelne Unfallversicherungsträger Pauschalbeträge.
Die Übernahme eines Eigenanteils ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Kontaktieren Sie den Vorgesetzten, so dass über den Hersteller oder Vertreiber Ersatz beschafft werden kann.
Quelle:Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
FAQ des Sachgebiets Gehörschutz, August 2016