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DGUV SG Gehörschutz FAQ |
Das CE−Zeichen wird vom Hersteller aufgebracht und bedeutet, dass er eine Konformitätserklärung erstellt hat, die besagt, dass das Produkt alle Anforderungen der zutreffenden europäischen Richtlinie (insbesondere der PSA−Richtlinie 89⁄686⁄EWG) erfüllt.
Jeder Gehörschutz muss die Anforderungen der EN 352 Teil 1, 2 oder 3 erfüllen. Elektronische Zusatzfunktionen werden in den Teilen 4 bis 8 beschrieben.
Insbesondere muss jeder Gehörschutz bestimmte Mindestanforderungen an die Schalldämmung erfüllen. Die europäischen Prüfnormen verlangen die Angabe der Dämmwerte H, M, L und SNR auf der Verpackung und in der Benutzerinformation. Andere Dämmwerte wie NRR (USA und Kanada) oder SLC80 (Australien und Neuseeland) dürfen zur Auswahl nicht verwendet werden.
Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA)
Alte Heerstraße 111
53757 Sankt Augustin
Telefon: +49224123102
Internet: www.dguv.de/ifa
PZT GmbH
Technisches Prüflabor und Benannte Stelle
An der Junkerei 48 F
D−26389 Wilhelmshaven
Telefon: +49442170340
Internet:www.pzt-lab.de
Kontaktieren Sie den Hersteller. Oft finden Sie Herstellerinformationen auf dessen Internetseiten.
Nach Prüfanforderungen der Norm gibt es keine Anforderungen an die Haltbarkeitsdauer. Jedoch gibt es in der DGUV Regel 112−194 und den Benutzerinformationen Hinweise zur Aufbewahrung vor und nach dem Gebrauch. Gehörschützer, die vor dem Gebrauch lange gelagert wurden, sollten Sie auf ihren einwandfreien Zustand prüfen (Verhärtung der Kissen oder von Schaumstoffstöpseln, Flexibilität der Bügel, Versprödung von Kunststoffmaterialien).
Quelle:Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
FAQ des Sachgebiets Gehörschutz, August 2016