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PL-Einsatz von Hörgeräten in Lärmbereichen

Gehörschutz

    3.7 Funktionskontrolle und Anpassung am Arbeitsplatz

Die Funktion der Otoplastik und die Anpassung des Hörgerätes an die Arbeitsplatzsituation müssen in Absprache mit dem Betriebsarzt bei der Hörgeräteversorgung durch geeignete Messungen überprüft werden. Die Funktionskontrolle für (passive) Otoplastiken ist nach den TRLV Lärm vorgeschrieben (siehe PL-Otoplastik - Anwendung.htm#K3.:Abschnitt 3.2 und Präventionsleitlinie „Gehörschutz−Otoplastiken” sowie PL-Otoplastik - Anwendung.htm#K10:Informationsmodul „Funktionskontrollen bei Gehörschutz-Otoplastiken). Zusätzlich soll durch eine objektive Messung (in situ−Messung mit Sondenschlauch) nachgewiesen werden, dass der Pegel am Ohr L' EX,8h auch für die individuelle Einstellung des Hörgeräts und die vorliegenden Arbeitsgeräusche den maximal zulässigen Expositionswert nicht überschreitet. Aus Gründen des Unfallschutzes muss durch geeignete Hörversuche* in der Praxis nachgewiesen werden, dass der Beschäftigte mit diesem Gehörschutz über ein für den Arbeitsplatz ausreichendes Hörvermögen verfügt. Außerdem muss die Sprachverständlichkeit an ausgelieferten Hörgeräten bei typischen Arbeitsgeräuschsituationen durch geeignete Sprachtestverfahren geprüft werden. Gegebenenfalls ist das Hörgerät durch den Akustiker am Arbeitsplatz entsprechend nachzuregeln.

* Anmerkung: in Vorbereitung




Quelle: Fachbereich Persönliche
Schutzausrüstungen der DGUV
www.dguv.de/fb-psa
Präventionsleitlinie "Einsatz von Hörgeräten in Lärmbereichen", Dezember 2011