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DGUV Info 212-823

Gehörschutz

    3.3 Elektronische Gehörschützer

Im Folgenden werden die verschiedenen elektronischen Zusatzfunktionen beschrieben. Nicht alle dieser Funktionen sind auch für Gehörschutzstöpsel verfügbar.

Generell ist dabei zu beachten, dass auch bei Verwendung von elektronischen Zusatzfunktionen das Hören von Warnsignalen immer gewährleistet sein muss.

3.3.1 Gehörschützer mit pegelabhängiger Schalldämmung

Gehörschützer mit pegelabhängiger Schalldämmung besitzen eine elektroakustische Ausrüstung, mit der schwache Signale am Ohr verstärkt werden. Mit zunehmender Stärke der Signale und Geräusche nimmt die Verstärkung ab. Der Kriteriumspegel gibt dabei an, bis zu welchem äußeren Schalldruckpegel (Tages−Lärmexpositionspegel) der Gehörschützer eingesetzt werden darf, ohne den maximal zulässigen Expositionswert von 85 dB(A) zu überschreiten.

3.3.2 Gehörschützer mit Kommunikationseinrichtung

Gehörschützer mit Kommunikationseinrichtung übertragen Information per Kabel oder Funk. Die Kommunikation ist entweder in eine oder beide Richtungen möglich.

3.3.3 Gehörschützer mit aktiver Geräuschkompensation

Gehörschützer mit aktiver Geräuschkompensation führen zur Auslöschung der tieffrequenten Schallwellen durch Gegenschallwellen.

3.3.4 Gehörschützer mit mit eingebautem Radio oder zum Anschluss eines MP3−Players

Bei Schallwiedergabesystemen zu Unterhaltungszwecken (z. B. eingebautes Radio oder angeschlossener MP3−Player) wird der durch das Wiedergabesystem erzeugte Schalldruckpegel auf 82 dB(A) begrenzt.

Solche Gehörschützer dürfen nicht verwendet werden, wenn die Gefahr besteht, dass Warnsignale überhört werden.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Information 212−823 Ärztliche Beratung zu Gehörschutz, Juni 2014