DGUV 

PSA - Mobil

Gehörschutz für Personen mit Hörminderung

Gehörschutz

    6.2 Auswahl von Gehörschutz nach dem Frequenzverhalten der Schalldämmung

Allgemein (d.h. für Normalhörende) wird passiver Gehörschutz (siehe Präventionsleitlinie „Einsatz von Kapselgehörschutz”) dann als geeignet für die Kommunikation bezeichnet, wenn sich der Mittelwert der Schalldämmung zwischen den einzelnen Oktaven von 125 bis 4000 Hz um im Mittel nicht mehr als 3,6 dB pro Oktave verändert. Für Personen mit Hörminderung sollte auf Grund ihrer besonderen Bedürfnisse dieser Anstieg der Schalldämmung beim Sprung zur nächsthöheren Oktave im Mittel nicht mehr als 2 dB betragen.

In der Liste der dem IFA gemeldeten Gehörschützer (IFA−Positivliste) sind alle Gehörschützer, die das oben genannte Kriterium (Steigung höchstens 3,6 dB pro Oktave) erfüllen, mit dem Kennzeichen „W” für Sprachverständlichkeit, Hören von allgemeinen Warnsignalen und informationshaltigen Arbeitsgeräuschen gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung kann auch als erster Anhaltspunkt für die Eignung dieser Produkte für Personen mit Hörminderung dienen.

Ein anderes, grobes Kriterium ist die maximale Änderung der Schalldämmung im Sprachbereich (Änderung der angenommenen Schutzwirkung − APV) < 10 dB zwischen 250 und 4000 Hz. Die APV−Werte können der Benutzerinformation des Herstellers entnommen werden.

Anmerkung:

Eine Liste geeigneter passiver Gehörschützer (Steigung der Dämmung max. 2 dB pro Oktave) für Personen mit Hörminderung findet sich im Anhang.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51, 10117 Berlin
Präventionsleitlinie "Gehörschutz für Personen mit Hörminderung", Dezember 2011 (Anhang Mai 2013)