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Gehörschutz für Personen mit Hörminderung |
Wird die Schalldämmung eines Gehörschützers wesentlich höher ausgewählt als zur Vermeidung eines Gehörschädigungsrisikos notwendig, werden die Sprachverständigung und das Erkennen von informationshaltigen Arbeitsgeräuschen sowie die Wahrnehmbarkeit von Warnsignalen unnötig erschwert. Bei Personen mit Hörminderung ist dieser Effekt so groß, dass der Gehörschutz bei Kommunikation gar nicht benutzt werden kann. Als Folge ergeben sich mehrstündige Nicht−Tragedauern während einer Arbeitsschicht oder die generelle Ablehnung des Gehörschutzes. Das führt zu einer Unterprotektion mit einem am Ohr wirksamen Tages− Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder mehr, was eine Überschreitung der maximal zulässigen Expositionswerte bedeutet und den bestehenden Hörschaden verstärken kann.
Eine sehr hohe Schalldämmung muss nicht in jedem Fall zu Überprotektion führen. In speziellen Fällen kann das vom Gehörschutzbenutzer erwünscht sein und ist Präventionsleitlinen erlaubt, wenn sicherheits− und produktionstechnische Aspekte nicht dagegen sprechen.
Quelle:
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51, 10117 Berlin
Präventionsleitlinie "Gehörschutz für Personen mit Hörminderung", Dezember 2011 (Anhang Mai 2013)