DGUV 

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PL-Einsatz von Hörgeräten in Lärmbereichen

Gehörschutz

    8. Einsatz von Hörgeräten ohne Baumusterprüfbescheinigung

Ohrpassstücke von Hörgeräten müssen prinzipiell keine Schalldämmung besitzen und weisen damit keine Schutzfunktion gegen Lärm auf. Ohne Gehörschutz darf in Lärmbereichen nicht gearbeitet werden. Dies trifft auch für Personen mit Hörminderung oder bestehender Lärmschwerhörigkeit zu. Daraus folgt zwangsläufig, dass solche Hörgeräte als oder ohne zusätzlich benutzen Gehörschutz in Lärmbereichen nicht verwendet werden können.Außerdem besteht eine zusätzliche Lärmexposition durch den im Hörgerät verstärkten Schall. Durch die geringe Schalldämmung der Ohrpassstücke muss die Verstärkung des Nutzschalls größer sein, um eine ausreichende Hörbarkeit zu erzielen.Diese Geräte dürfen nur im Ausnahmefall und zeitlich befristet nach einer gemeinsamen Entscheidung des Unternehmers mit dem Facharzt und dem Betriebsarzt in Lärmbereichen benutzt werden, falls eine Risikoabwägung zwischen einer möglichen Hörverschlechterung und sozialen Konsequenzen für den Mitarbeiter dies erfordert. Hier sollte auch der Hörgeräteakustiker beratend zugezogen werden.




Quelle: Fachbereich Persönliche
Schutzausrüstungen der DGUV
www.dguv.de/fb-psa
Präventionsleitlinie "Einsatz von Hörgeräten in Lärmbereichen", Dezember 2011