DGUV 

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DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

Anhang 3

Alle dem IFA gemeldeten Gehörschutzer mit EG−Baumusterprüfbescheinigung (Stand: 15.01.2014)

A − Passiver Gehörschutz ohne elektronische Zusatzeinrichtungen

Es werden folgende Praxisabschläge berücksichtigt:

Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel 9 dB

Fertig geformte Gehörschutzstöpsel 5 dB

Bügelstöpsel 5 dB

Kapselgehörschützer 5 dB

Gehörschutz−Otoplastiken mit Funktionskontrolle* 3 dB

Der Einsatz von Gehörschutz−Otoplastiken ohne Funktionskontrolle mit einem Abschlag von 6 dB ist entsprechend TRLV Lärm Teil 3 Lärmminderungsmaßnahmen) nicht mehr zulässig. Diese Produkte müssen kurzfristig einer Funktionskontrolle zugeführt werden.

Bei Extremsituationen mit Verwendung von Kombinationen aus Stöpseln und Kapseln ist je nach Stöpselart ein Wert von KS = 9 dB (vor Gebrauch zu formende Stöpsel) bzw. KS = 5 dB (fertig geformte Stöpsel) berücksichtigt.

Die Einsatzgrenze liegt bei Erreichen des maximal zulässigen Expositionspegels L' EX,8h = 85 dB(A) am Ohr des Benutzers.

Im empfohlenen Einsatzbereich liegt der Schalldruckpegel unter dem Gehörschutz bei 70−80 dB(A).

Eine zu hohe Schalldämmung kann zu Überprotektion und Isolationsgefühl führen!

Qualifizierte Unterweisungen

Wird die Unterweisung mindestens viermal jährlich mit praktischen Übungen durchgeführt und dies dokumentiert, spricht man von einer qualifizierten Benutzung. In diesen Fällen kann auf die Praxisabschläge der Schalldämmung verzichtet werden. Dadurch verschiebt sich der Einsatzbereich für die einzelnen Gehörschützertypen um die oben genannten Praxisabschläge hin zu höheren Schalldruckpegeln. Die qualifizierte Benutzung ist bei extrem hohen Schalldruckpegeln erforderlich und sollte auf diese Einzelfälle beschränkt bleiben.

* Funktionskontrolle bei der Auslieferung und danach regelmäßig im Abstand vonn maximal zwei Jahren. Tabellen Seiten 56 bis 90 werden als pdf−Datei angehängt

Erläuterungen

Einsatzbereich HM = hoch−⁄mittelfrequenter Lärm (LC − LA < 5 dB), HML−Check nach DIN EN 458

Einsatzbereich L = tieffrequenter Lärm (LC − LA > 5 dB), HML−Check nach DIN EN 458

Bemerkungen W = Kriterien "Warnsignalhören allgemein", "informationshaltige Geräusche" und "Sprachverständlichkeit" erfüllt (mittlere Steigung der Mittelwerte der Oktavschalldämmung maximal 3,6 dB ⁄ Oktave)

Bemerkungen X = Extrem flachdämmender Gehörschutz. Ist für Personen mit Hörminderung geeignet. Kann auch für Musiker geeignet sein (mittlere Steigung der Mittelwerte der Oktavschalldämmung maximal 2 dB ⁄ Oktave)

Bemerkungen S = Signalhören im Gleisoberbau möglich

Bemerkungen V = Signalhören für Fahrzeugführer im Straßenverkehr möglich

Bemerkungen E = Signalhören für Triebfahrzeugführer und Lokrangierführer im Eisenbahnbetrieb möglich

Bemerkungen L = Sonderanforderung „Tiefe Temperatur” bestanden (nur bei Kapselgehörschützern)

Bemerkungen H = Sonderanforderung „Hohe Temperatur” bestanden (nur bei Kapselgehörschützern)

Bemerkungen * = Der Gehörschutz wurde im IFA geprüft und⁄oder zertifiziert

Bemerkungen Bt = Ausstattung mit Bluetooth

Bemerkungen X Helme = Bei Helm−Kapselkombinationen ist die Anzahl der Helmtypen angegeben, mit denen der Kapselgehörschützer geprüft wurde und an die er befestigt werden kann. Die Benutzerinformation muss genaue Angaben zu diesen Helmtypen enthalten.

B − Gehörschützer mit elektronischer Zusatzeinrichtungen

Es werden folgende Praxisabschläge berücksichtigt:

Kapselgehörschützer 5 dB

Gehörschutzstöpsel mit pegelabhängiger Dämmung 5 dB

Gehörschutz−Otoplastiken mit Funktionskontrolle* 3 dB

Der Einsatz von Gehörschutz−Otoplastiken ohne Funktionskontrolle mit einem Abschlag von 6 dB ist entsprechend TRLV Lärm Teil 3 Lärmminderungsmaßnahmen) nicht mehr zulässig. Diese Produkte müssen kurzfristig einer Funktionskontrolle zugeführt werden.

Der Restpegel beträgt bis zu 85 dB(A). Für diese Gehörschützer wird nur die Einsatzgrenze angegeben.

Qualifizierte Unterweisungen

Wird die Unterweisung mindestens viermal jährlich mit praktischen Übungen durchgeführt und dies dokumentiert, spricht man von einer qualifizierten Benutzung (siehe Anhang 6 Unterweisungsrichtlinie zur qualifizierten Benutzung von Gehörschutz). In diesen Fällen kann auf die Praxisabschläge der Schalldämmung verzichtet werden. Dadurch verschiebt sich der Einsatzbereich für die einzelnen Gehörschützertypen um die oben genannten Praxisabschläge hin zu höheren Schalldruckpegeln. Die qualifizierte Benutzung ist bei extrem hohen Schalldruckpegeln erforderlich und sollte auf diese Einzelfälle beschränkt bleiben.

* Funktionskontrolle bei der Auslieferung und danach regelmäßig im Abstand von maximal zwei Jahren.



Erläuterungen

Einsatzbereich HM = hoch−⁄mittelfrequenter Lärm (LC − LA < 5 dB), HML−Check nach DIN EN 458

Einsatzbereich L = tieffrequenter Lärm (LC − LA > 5 dB), HML−Check nach DIN EN 458

Bemerkungen W = Kriterien "Warnsignalhören allgemein", "informationshaltige Geräusche" und "Sprachverständlichkeit" erfüllt (mittlere Steigung der Mittelwerte der Oktavschalldämmung maximal 3,6 dB ⁄ Oktave)

Bemerkungen X = Extrem flachdämmender Gehörschutz. Ist für Personen mit Hörminderung geeignet. Kann auch für Musiker geeignet sein (mittlere Steigung der Mittelwerte der Oktavschalldämmung maximal 2 dB ⁄ Oktave)

Bemerkungen S = Signalhören im Gleisoberbau möglich

Bemerkungen V = Signalhören für Fahrzeugführer im Straßenverkehr möglich

Bemerkungen E = Signalhören für Triebfahrzeugführer und Lokrangierführer im Eisenbahnbetrieb möglich

Bemerkungen L = Sonderanforderung „Tiefe Temperatur” bestanden (nur bei Kapselgehörschützern)

Bemerkungen H = Sonderanforderung „Hohe Temperatur” bestanden (nur bei Kapselgehörschützern)

Bemerkungen * = Der Gehörschutz wurde im IFA geprüft und⁄oder zertifiziert

Bemerkungen Bt = Ausstattung mit Bluetooth

Bemerkungen X Helme = Bei Helm−Kapselkombinationen ist die Anzahl der Helmtypen angegeben, mit denen der Kapselgehörschützer geprüft wurde und an die er befestigt werden kann. Die Benutzerinformation muss genaue Angaben zu diesen Helmtypen enthalten.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011