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PL-Einsatz von Hörgeräten in Lärmbereichen

Gehörschutz

    2. Problematik beim Einsatz von Hörgeräten in Lärmbereichen

Generell dürfen Personen mit Hörminderung keinen gehörgefährdenden Pegeln ausgesetzt werden, um eine Verschlimmerung des Hörschadens zu vermeiden TRLV/TRLV-Laerm-Teil-3.html:(s. TRLV Lärm, Teil 3)">www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/TRLV/TRLV-Laerm-Teil-3.html:(s. TRLV Lärm, Teil 3)
Wird ein übliches Hörgerät im Lärmbereich getragen, ergeben sich zwei Probleme: Das Hörgerät verstärkt alle Schalle, auch den Lärm, so dass sehr hohe Pegel am Ohr auftreten können. Außerdem weist das Ohrpassstück des Hörgeräts im Allgemeinen keine ausreichende Schalldämmung auf, da meist durch Vent−Bohrungen versucht wird, den Okklusionseffekt zu verringern. Die Dämmung wird vom Hörgeräteakustiker nicht überprüft.
Insbesondere ist eine HdO−Versorgung mit offener Otoplastik für Lärmbereiche grundsätzlich auszuschließen, weil auch für Träger von Hörgeräten der maximal zulässige Expositionswert von L' EX,8h = 85 dB(A) am Ohr einzuhalten ist. In Lärmbereichen liegt der sich aus dem Arbeitslärm ergebende Tages−Lärmexpositionspegel immer bei mindestens 85 dB(A). Der vom Hörgerät erzeugte Schallpegel kommt noch zu dieser Belastung hinzu. Andererseits sind Hörgeräteträger ohne dieses Hilfsmittel stark in ihrer Kommunikation eingeschränkt, was je nach Arbeitsplatz Probleme mit sich bringen kann. Durch das vorgeschriebene Tragen von Gehörschutz wird die Kommunikationsfähigkeit noch weiter eingeschränkt (s. Präventionsleitlinie „Gehörschutz für Personen mit Hörminderung”). Um Hörgeräteträgern auch im Lärm eine ausreichende Kommunikationsfähigkeit zu erhalten, stehen je nach Schwere der Hörminderung und Anforderungen am Arbeitsplatz verschiedene Arten von Gehörschutz zur Verfügung, darunter auch speziell für den Lärmarbeitsplatz zugelassene Hörgeräte.

Es sind Arbeitsabläufe und −situationen möglich, in denen sowohl mit als auch ohne Benutzung eines Hörgerätes für Personen mit Hörminderung eine angemessene Kommunikation nicht möglich ist. In diesen Fällen sollte unter Beteiligung des Betriebsarztes nach einer geeigneten organisatorischen Lösung gesucht werden.




Quelle: Fachbereich Persönliche
Schutzausrüstungen der DGUV
www.dguv.de/fb-psa
Präventionsleitlinie "Einsatz von Hörgeräten in Lärmbereichen", Dezember 2011