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Informationsmodul "Funktionskontrollen bei Gehörschutz-Otoplastiken" |
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Ausgabe Januar 2010 |
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Status: Die TRLV Lärm, Teil 3 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Lärm− und Vibrations−Arbeitsschutzverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits− und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
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Siehe Teil 3, S. 17, TRLV/pdf/TRLV-Laerm-Teil-3.pdf?__blob=publicationFile&v=3">6.2.3 Otoplastiken, Absatz (2) „Nur bei fachgerechter Herstellung und Funktionskontrolle bei Auslieferung sowie regelmäßig wiederkehrender Funktionskontrolle im Abstand von höchstens zwei Jahren wird die Schutzwirkung der Otoplastiken gewährleistet. Quelle:
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen |