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Informationsmodul "Funktionskontrollen bei Gehörschutz-Otoplastiken" |
Um die Schutzwirkung der Otoplastiken auch mittel− und längerfristig sicherzustellen, sind weitere Funktionsprüfungen angezeigt. Für diese wiederkehrenden Kontrollmessungen ist der Unternehmer verantwortlich, der nach §8 der Lärm− und Vibrations−Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) den Zustand des Gehörschutzes regelmäßig prüfen muss. Nach Kap. 6.2.3 der Technischen Regel zur LärmVibrationsArbSchV TRLV/pdf/TRLV-Laerm-Teil-3.pdf?__blob=publicationFile&v=3">(TRLV Lärm, Teil 3) und der Präventionsleitlinie „Einsatz von Gehörschutz−Otoplastiken” ist der Unternehmerverpflichtet, alle Gehörschutz−Otoplastiken regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Wählt der Unternehmer eine andere Lösung als in der TRLV Lärm vorgegeben, muss er damit mindestens denselben Sicherheits− und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Zurzeit gibt es nach dem Stand der Technik aber nur die Möglichkeit der Funktionskontrollen für Otoplastiken durch akustische Prüfungen oder Druckmessungen.
Diese Regelung ist auch auf Produkte anzuwenden, die schon in Benutzung sind. Bei ihnen ist zeitnah eine Funktionskontrolle durch den Unternehmer zu veranlassen.
Die wiederkehrenden Prüfungen können auch vom Betriebsarzt durchgeführt werden. Das dabei angewandte Verfahren muss jedoch mit dem Verfahren aus der Baumusterprüfung verglichen werden. Diese sogenannte Kalibrierungsprüfung soll immer zusammen mit dem Hersteller und dessen Prüfverfahren erfolgen, so dass ein direkter Vergleich möglich ist. Wenn der Betriebsarzt dann in der Lage ist, die Messungen durchzuführen (z.B. die Otoplastiken unter die vorhandenen Audiometerkopfhörer einbringen kann), muss er bei jeder Messung für jede Otoplastik den Vergleich mit dem Kalibrierwert der ersten Messung durchführen. Diese Messungen kann der Betriebsarzt innerhalb seiner G 20 Untersuchung durchführen. Zurzeit wird die Wiederholungsmessung innerhalb von zwei Jahren gefordert. Es ist jedoch zu erwarten, dass dieser Zeitraum auf drei Jahre verlängert wird. Dann kann der G 20 Untersuchungsturnus auch für die Otoplastik−Funktionskontrolle verwendet werden.
Quelle:
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
DGUV www.dguv.de/fb-psa
Informationsmodul Funktionskontrollen bei Gehörschutz−Otoplastiken, September 2011