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Gehörschutz für Personen mit Hörminderung |
Für den Einsatz in Lärmbereichen sind grundsätzlich nur Hörgeräte mit Gehörschutzfunktion zulässig, die als Persönliche Schutzausrüstung geprüft sind. Normale Hörgeräte sind dafür wegen der fehlenden Schalldämmung der Otoplastik und der u. U. zu hohen Schallpegel am Ohr nicht geeignet. Spezielle Informationen zur Problematik des Hörgeräteeinsatzes in Lärmbereiche finden sich in der Präventionsleitlinie „Einsatz von Hörgeräten in Lärmbereichen”.
Quelle:
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51, 10117 Berlin
Präventionsleitlinie "Gehörschutz für Personen mit Hörminderung", Dezember 2011 (Anhang Mai 2013)