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Gehörschutz für Personen mit Hörminderung

Gehörschutz

    6.1 Auswahl von Gehörschutz nach der Schalldämmung

Die Auswahl des Gehörschutzes soll grundsätzlich nach dem Tages− Lärmexpositionspegel erfolgen. Für Normalhörende soll der eingesetzte Gehörschutz entsprechend der Regel „Benutzung von Gehörschutz” (BGR ⁄ GUV−R 194) nach dem Restschallpegel ausgewählt werden (siehe Tabelle 1).

Am Ohr wirksamer Restschallpegel in dB(A)

Am Ohr wirksamer Restspitzenschallpegel in dB(Cpeak)

Beurteilung der Schutzwirkung

>85

>137

nicht zulässig

>80

>135

nicht empfehlenswert

≤80

≤135

empfehlenswert

<70

(Verständigung und Isolationsgefühl prüfen)

Tabelle 1: Beurteilung der Schutzwirkung von Gehörschutz

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich bei schwankenden Arbeitsgeräuschen im Laufe der Arbeitsschicht Schallpegel am Ohr ergeben können, die oberhalb von 85 dB(A) oder unterhalb von 70 dB(A) liegen.
Für Personen mit Hörminderung sind mehrere Bedingungen bei der Auswahl von Gehörschutz besonders zu beachten: Zum einen muss die Kommunikation und (Signal−) Wahrnehmung möglich sein, d.h. die Schalldämmung darf nicht zu hoch sein. Zum anderen muss eine weitere Schädigung des Hörvermögens verhindert werden, indem der Restschallpegel am Ohr auf Werte bis L' EX,8h = 80 dB(A) begrenzt wird (wenn es die Kommunikationsfähigkeit erfordert, kann der Restschallpegel auf maximal L' EX,8h = 85 dB(A) begrenzt werden).
Dabei kann der Momentanpegel unter dem Gehörschutz während der Kommunikation durchaus deutlich über dem Wert von 85 dB(A) liegen.

Aus diesen beiden Anforderungen ergibt sich nur ein kleiner Bereich zwischen Unter− und Überprotektion, der durch einen passenden Wert der Schalldämmung erreicht werden sollte. Falls die Sprachverständlichkeit es zulässt, sollte die Schalldämmung des Gehörschutzes für Personen mit Hörminderung genau festgelegt und so gewählt werden, dass am Ohr des Benutzers ein Schallpegel von ca. 80 dB(A) entsteht.

Damit ist eine weitere Hörverschlechterung durch Lärm ausgeschlossen und die Sprachverständlichkeit leidet so wenig wie möglich.

Resultiert aus dem Arbeitsgeräusch durch die Wirkung des Gehörschutzes in leisen Arbeitsphasen ein Schallpegel am Ohr, der unter 70 dB(A) (Überprotektionsschwelle) liegt, kann Kommunikation bei ausreichend lauter Ansprache trotzdem gut möglich sein.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51, 10117 Berlin
Präventionsleitlinie "Gehörschutz für Personen mit Hörminderung", Dezember 2011 (Anhang Mai 2013)