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Gehörschutz für Personen mit Hörminderung |
Da die Schalldämmung aus der Baumusterprüfung, die auf der Verpackung angegeben ist, in der Praxis nur selten erreicht wird, muss bei Personen mit Hörminderung
ganz besonders darauf geachtet werden, dass der eingesetzte Gehörschutz die erforderliche Schutzwirkung auch tatsächlich erzielt.
Bei der üblicherweise durchgeführten „sachgerechten Benutzung” wird davon ausgegangen, dass die Laborschalldämmung der Baumusterprüfung in der Praxis in
der Regel nicht erreicht wird. Es wird deshalb ein Abschlag Ks berücksichtigt, was einem Zuschlag zum erforderlichen Dämmwert entspricht (s. Tabelle unten).
Wird eine „qualifizierte Benutzung” nachgewiesen, kann Gehörschutz mit geringerer Schalldämmung verwendet bzw. auf die Praxisabschläge verzichtet werden siehe hierzu BGR ⁄ GUV−R 194).
Damit wird verhindert, dass Gehörschutz mit zu hoher Dämmung verwendet wird, was insbesondere bei Hörgeminderten das Signalhören und die Sprachverständigung unnötig erschweren würde. Es ist daher für Hörgeminderte eine Schulung zur „qualifizierten Benutzung” anzustreben. Bei normaler sachgerechter Benutzung ist davon auszugehen, dass die Schalldämmung in der Praxis im Durchschnitt um folgende Werte verringert ist:
Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel |
Ks = 9 dB |
Mehrfach verwendbare Gehörschutzstöpsel |
Ks = 5 dB |
Ks = 5 dB |
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Gehörschutzkapseln |
Ks = 5 dB |
Ks = 3 dB |
Tabelle 2: Praxisabschläge der Gehörschutzarten
Bei Extremsituationen mit Verwendung von Kombinationen aus Stöpseln und Kapseln ist der Praxisabschlag für den entsprechenden Stöpseltyp anzuwenden, also Ks = 9 dB bzw. 5 dB.
Quelle:
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51, 10117 Berlin
Präventionsleitlinie "Gehörschutz für Personen mit Hörminderung", Dezember 2011 (Anhang Mai 2013)