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DGUV SG Gehörschutz FAQ |
Die Schalldämmung des Gehörschutzes muss so hoch sein, dass der Restschallpegel am Ohr (L' EX,8h) kleiner oder gleich 85 dB(A) ist. Gleichzeitig darf der Spitzenschalldruckpegel von L' pC,peak = 137 dB nicht überschritten werden.
Die Kennzeichnung muss auf der kleinsten Verkaufseinheit erfolgen, d.h. nicht jeder Stöpsel ist gekennzeichnet.
Die HML−Werte sind Schalldämmwerte für hoch−, mittel− bzw. tieffrequente Geräusche. Der SNR−Wert ist ein Einzahlkennwert, der den gesamten Frequenzbereich berücksichtigt. Er muss vom C−bewerteten Schallpegel am Arbeitsplatz abgezogen werden. Sein Zahlenwert ist meist einige dB höher als der M−Wert.
Die Schalldämmung sollte möglichst so gewählt werden, dass der Restschallpegel am Ohr zwischen 70 und 80 dB(A) beträgt. Für Spitzenschalldruckpegel sollte der Wert von L' pC,peak = 135 dB möglichst weit unterschritten werden.
In der Praxis werden die im Labor ermittelten und auf der Verpackung angegebenen Schalldämmwerte meist nicht erreicht Deshalb sind folgende Praxisabschläge anzuwenden:
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Fertig geformte Gehörschutzstöpsel KS = 5 dB |
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Bügelstöpsel KS = 5 dB |
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Kapselgehörschutz KS = 5 dB |
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Gehörschutz−Otoplastiken * KS = 3 dB |
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Bei Extremsituationen mit Verwendung von Kombinationen aus Stöpseln und Kapseln ist je nach Stöpselart ein Wert von KS = 9 dB bzw. 5 dB anzunehmen. |
*Funktionskontrolle bei der Auslieferung und danach regelmäßig im Abstand von maximal zwei Jahren.
Quelle:Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
FAQ des Sachgebiets Gehörschutz, August 2016