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DGUV SG Gehörschutz FAQ |
Prinzipiell darf man mit einem eingeschalteten Hörgerät nicht im Lärm arbeiten. Es gibt jedoch spezielle Hörgeräte, die für den Einsatz im Lärmbereich konzipiert und zugelassen sind. Sie erfüllen gleichzeitig die Anforderungen an Gehörschutz.
Der Einsatz ist möglich, wenn das Ohrpassstück eine zugelassene Gehörschutz−Otoplastik ist. Es ist prinzipiell auch möglich, über einem ausgeschalteten Hörgerät einen Kapselgehörschutz zu tragen. Dies ist jedoch nicht zu empfehlen, weil das Hörgerät unter der Kapsel durch Feuchtigkeit leiden kann.
Geeignete Hörgeräte begrenzen die Verstärkung so, dass der bestehende Hörschaden nicht verschlimmert wird. Diese Geräte besitzen eine Zulassung als persönliche Schutzausrüstung und als Medizinprodukt.
ICP−Hörgeräte sind als Gehörschutz zugelassene Hörgeräte. Die Abkürzung ICP steht dabei für "Insulating Communication Plastic".
Es gibt drei Kriterien, die aus Sicht der Unfallversicherungsträger den Einsatz rechtfertigen:
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Wiederkehrende Kommunikation ist für die Bewältigung der Arbeitsaufgabe nötig. |
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Das Hören und Beurteilen von Maschinengeräuschen im Lärmbereich ist nötig. |
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Die Warnsignalerkennung ohne Hörgerät ist im Lärmbereich bzw. am Lärmarbeitsplatz nicht möglich. |
Die Versorgung mit dem Hörgerät erfolgt über einen Hörgeräteakustiker, der auch das Gerät individuell einstellt und prüft.
Das ist nicht nötig, da das Hörgerät die Gehörschutzfunktion miterfüllt. Generell sollen unter einem Kapselgehörschutz keine eingeschalteten Hörgeräte benutzt werden, da die entstehende Geräuschsituation am Ohr kaum vorhersehbar ist.
Quelle:Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
FAQ des Sachgebiets Gehörschutz, August 2016