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Informationsmodul "Funktionskontrollen bei Gehörschutz-Otoplastiken"

Gehörschutz

    1. Funktionskontrolle bei der Auslieferung

Der Unternehmer darf nur Persönliche Schutzausrüstungen mit gesicherter Schutzwirkung einsetzen. Deshalb kann er nur geprüfte und mit CE−Zeichen versehene Gehörschützer verwenden. Diese Prüfungen werden nach DIN EN 352 durchgeführt. Alle Gehörschützer müssen danach eine Mindestschalldämmung als Mindestschutzwirkung besitzen. Bei Serienprodukten kann diese Anforderung wegen der Gleichheit der Produkte allein durch eine Baumusterprüfung (Stichprobentest mit Probanden im Prüflabor) gesichert werden. Bei individuell gefertigten Produkten (Gehörschutz−Otoplastiken) ist dies jedoch nicht ausreichend.
Bestandteil der Baumusterprüfung für Otoplastiken (die jeder Gehörschutzhersteller mit seinem Produkt nach 89 ⁄ 686 ⁄ EWG durchlaufen muss), ist die Funktionskontrolle der Produkte nach der Herstellung. Dies bedeutet, dass jede verkaufte Otoplastik individuell am Benutzer (Mitarbeiter des Unternehmens) des Gehörschutzes mit der vom Hersteller angegebenen Methode geprüft werden muss.

Begründung: Absatz 3.5 des Anhangs II der Richtlinie 89 ⁄ 686 ⁄ EWG − Eine Otoplastik, die individuell eine relevante Leckage aufweist, kann die schädlichen Auswirkungen von Lärm nicht ausreichend mildern.

Die Prüfung bei der Auslieferung liegt in der Verantwortung des Herstellers (Inhaber der Baumusterprüfbescheinigung), da dieser nach der PSA−Richtlinie 89 ⁄ 686 ⁄ EWG nur Produkte mit ausreichender Schutzwirkung in den Verkehr bringen darf. Diese Kontrolle kann bis zu sechs Monaten nach Auslieferung an den Kunden durchgeführt werden (siehe Präventionsleitlinie „Einsatz von Gehörschutz−Otoplastiken”).

Bemerkung: Präventionsleitlinien zu persönlichen Schutzausrüstungen werden von den Sachgebieten des Fachbereiches PSA der DGUV veröffentlicht. Sie geben den Stand der Technik an. Bei Einhaltung kann man von einer Übereinstimmung mit dem Gesetz (hier: PSA−Benutzungsverordnung) ausgehen (Vermutungswirkung). Man kann Sicherheit jedoch immer auch auf anderem Wege herstellen und muss dies dann jedoch belegen. Das ist in vielen Fällen der Arbeitssicherheit problemlos möglich. Bei der Funktionskontrolle von Gehörschutz−Otoplastiken ist dies schwer zu realisieren.

Anwendbar sind akustische Prüfungen oder Druckmessungen der im Gehörgang getragenen Otoplastik.

Eine Verzichtserklärung bzgl. der Funktionskontrolle durch den Kunden kann diese gesetzliche Regelung nicht umgehen und ist folglich nicht zulässig.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
DGUV www.dguv.de/fb-psa
Informationsmodul Funktionskontrollen bei Gehörschutz−Otoplastiken, September 2011