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DGUV Info 212-024

Gehörschutz

    7.2 Schalldämmung


Ziel der Auswahl ist das Erreichen eines Restschallpegels (Schalldruckpegel unter dem Gehörschutz) von 70 bis 80 dB(A) bzw. <135 dB(Cpeak).

Restschallpegel unter 70 dB(A) stellen eine Überprotektion dar und führen leicht zur Ablehnung durch den Benutzer. Pegel über 80 dB(A) sind nicht empfehlenswert.

Restschallpegel unter dem Gehörschutz LEX,8h von mehr als 85 dB(A) sind nicht zulässig.

Tabelle zur Auswahl von Gehörschutz nach der Lärm− und Vibrations−Arbeitsschutzverordnung und der BGR⁄GUV−R−194).

Tabelle 2:

Beurteilung der Schutzwirkung von Gehörschutz

Am Ohr wirksamer Restschallpegel in dB(A)

Am Ohr wirksamer Restspitzenschallpegel in dB(Cpeak)

Beurteilung der Schutzwirkung

>85

>137

nicht zulässig

>80

>135

nicht empfehlenswert

≤80

≤135

empfehlenswert

<70

*


Verfahren zur rechnerischen Prüfung auf Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte und der entsprechenden Auswahl von Gehörschutz werden in den Anhängen 1 und 2 beschrieben.