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DGUV Info 212-024 |
Auswahl nach dem Tages−Lärmexpositionspegel
Bei der Auswahl von Gehörschutz sind neben akustischen Eigenschaften die unteren Auslösewerte in der Lärm− und Vibrations−Arbeitsschutzverordnung, ergonomische Faktoren und die Arbeitsumgebung zu berücksichtigen (siehe PSA−Benutzungsverordnung und Regel „Benutzung von Gehörschutz” [BGR⁄GUV−R 194]).
Ziel der Auswahl ist das Erreichen eines wirksamen Restschallpegels von 70 bis 80 dB(A) unter dem Gehörschutz. Zu hohe Schalldämmung (Überprotektion) kann zu Verständigungsproblemen und zu Isolationsgefühl führen. Um die daraus resultierende Ablehnung der Benutzung zu vermeiden, sollte dies ab einem am Ohr wirksamen Restschallpegel von L' EX,8h < 70 dB(A) überprüft werden.
Bei der Auswahl ist folgendes Verfahren anzuwenden:
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L' EX,8h = LEX,8h − (M – Ks) (hoch−⁄mittelfrequenter Lärm) |
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L' EX,8h = LEX,8h − (L – Ks) (tieffrequenter Lärm) (Praxisabschlag als Korrekturwert (Ks). |
Der Gehörschutz wird als empfehlenswert eingestuft, wenn der Restschallpegel 80 dB(A) nicht übersteigt. Restschallpegel größer 80 dB(A) sind zulässig, aber nicht zu empfehlen. Kleinere Werte als 70 dB(A) können zu Überprotektion führen. Werden Schallpegel kleiner 70 dB(A) als angenehm empfunden und sind Probleme durch Verschlechterung der Kommunikation, des Hörens informationshaltiger Arbeitsgeräusche und der Erkennung von Warnsignalen auszuschließen, können niedrigere Restschallpegel akzeptiert werden. Dabei kann es erforderlich sein, Hörproben durchzuführen.
Zusätzlich sind die Umgebungsfaktoren mit Hilfe der Tabelle 1 (Eignung der einzelnen Gehörschutztypen) zu berücksichtigen.
Quelle:Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Information 212−024 Information Gehörschutz, März 2011