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Allgemeine Präventionsleitlinie "Gehörschutz" Auswahl, Bereitstellung und Benutzung

Gehörschutz

    4. Gefährdungsbeurteilung: Gefährdungsermittlung, Risikobewertung und Maßnahmen

Allgemeine Grundsätze zur Gefährdungsbeurteilung

Vor der Auswahl und Beschaffung sowie der Bereitstellung und Benutzung von Gehörschutz hat der Unternehmer zur Verhütung von Lärmschwerhörigkeiten entsprechend § 3 der BGV A1 „Grundsätze der Prävention” eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen und zu ermitteln, welche Maßnahmen zum Schutz (§ 2 Abs. 1 BGV A1) erforderlich sind. Hierbei ist sicherzustellen, dass durch die Benutzung des Gehörschutzes keine zusätzlichen Risiken z.B. durch Warnsignalverdeckung entstehen.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus der Gefährdungsermittlung, der Risikobewertung und den daraus abgeleiteten und erforderlichen Schutzmaßnahmen, die ständig auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und ggf. an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen sind (BGR A1).

Zur Gefährdungsbeurteilung sollte der Unternehmer im Bedarfsfall interne Fachleute (z.B. Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte, Sicherheitsbeauftragte) oder auch externe Fachleute (z.B. Aufsichtspersonen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, staatliche Arbeitsschutzaufsicht) hinzuziehen.
Individueller Beratungsbedarf besteht u. a. bei Personen mit vorgeschädigtem Gehör oder beginnender Lärmschwerhörigkeit. In solchen Fällen sollte der Betriebsarzt hinzugezogen werden.
Besteht eine Gehörgefährdung und ist diese nicht vorrangig durch technische und organisatorische Maßnahmen zu beseitigen, so müssen den gefährdeten Personen gemäß §§ 3, 29 BGV A1 geeignete Persönliche Schutzausrüstung, d.h. Gehörschutz, bereitgestellt werden.
Die bestimmungsgemäße Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung ist gemäß § 30 BGV A1 und §8 (3) der LärmVibrationsArbSchV vom Unternehmer sicherzustellen.

Musterbetriebsanweisung für die Benutzung von Gehörschutz siehe Infomodul „Musterbetriebsanweisung”.

Gefährdungsermittlung

Lärm kann eine Gesundheitsgefährdung bedeuten. Deshalb ist dem Versicherten Gehörschutz anzubieten, wenn

   

− der Tages−Lärmexpositionspegel 80 dB(A)

oder

   

− der Höchstwert des Schalldruckpegels 135 dB(C) überschreitet.

Eine Gehörgefährdung liegt in Lärmbereichen vor. Dort erreicht oder überschreitet

   

− der Tages−Lärmexpositionspegel 85 dB(A)

oder

   

− der Höchstwert des C−bewerteten Schalldruckpegels 137 dB(C).

Die Gefährdungsermittlung kann mit oder ohne Messung durchgeführt werden. Die Lärmgefährdung kann personen− oder arbeitsbereichsbezogen ermittelt werden.

Risikobewertung

Die Überprüfung auf Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte erfolgt entsprechend Präventionsleitlinie „GS−Auswahl nach der Schalldämmung”. Dabei wird zwischen sachgerechter und qualifizierter Benutzung unterschieden.

Es gelten folgende Grundsätze:

Lärmbereiche sind durch das Gebotszeichen M 03 „Gehörschutz benutzen” gekennzeichnet.

− Bei ortsveränderlichen Lärmbereichen erfolgt die Kennzeichnung am Arbeitsmittel.

Unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes muss sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Versicherten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte nicht überschreitet.

Maßnahmen

Können die mit einer Lärmexposition verbundenen Risiken nicht durch technische (T) oder organisatorische (O) Maßnahmen vermieden werden, muss ein geeigneter, ordnungsgemäß passender persönlicher Gehörschutz (P) verwendet werden (Rangfolge: TOP).

   

− Überschreitet der Tages−Lärmexpositionspegel die unteren Auslösewerte, muss geeigneter persönlicher Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden.

   

− Erreicht oder überschreitet der individuell ermittelte Tages−Lärmexpositionspegel die oberen Auslösewerte, hat der Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass die Versicherten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden.
In Lärmbereichen besteht die Pflicht, den bereitgestellten Gehörschutz zu benutzen.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), www.dguv.de/fb-psa
Allgemeine Präventionsleitlinie "Gehörschutz" Auswahl, Bereitstellung und Benutzung, Dezember 2009