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Allgemeine Präventionsleitlinie "Gehörschutz" Auswahl, Bereitstellung und Benutzung

Gehörschutz

    14. Unterweisung

Der Unternehmer hat die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung den betroffenen Versicherten mitzuteilen, und sie über die Bedeutung der Ergebnisse, die Gefährdungen durch Lärm sowie über Maßnahmen, die entsprechend des geltenden Regelwerks vorgesehen sind, zu unterweisen. Die Unterweisung hat vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfolgen. Bei der Unterweisung sollen insbesondere folgende Informationen vermittelt werden:
− Einfluss der Tragedauer auf die Schutzwirkung
− Anpassen und Einstellen von Gehörschützern
− Hörbarkeit von Sprache oder von Warn− und Alarmsignalen
− Ausgabe und Verfügbarkeit von Gehörschützern
Informationsbroschüre des Herstellers
− Informationen zur Instandhaltung und Pflege

Wird die Unterweisung mindestens viermal jährlich mit praktischen Übungen durchgeführt und dies dokumentiert, spricht man von einer qualifizierten Benutzung (siehe BGR 194 – Unterweisungsrichtlinie zur qualifizierten Benutzung von Gehörschutz). In diesen Fällen kann auf die Praxisabschläge der Schalldämmung verzichtet werden.

Die praktischen Übungen beinhalten:
− Vorbereiten von zu formenden Gehörschutzstöpseln,
− Gehörgangformung durch Halten des Ohres,
− korrektes Einsetzen von zu formenden Gehörschutzstöpseln,
− Übungen zur Einsetztiefe bei Gehörschutzstöpseln,
− Halten von zu formenden Gehörschutzstöpseln bis zum Erreichen der stabilen Position im ausgedehnten Zustand,
− Einfluss von Brillen und anderen persönlichen Schutzausrüstungen auf die Leckage von Kapselgehörschutz,
− Übungen und Prüfungen zur Kommunikation und zum Warnsignalhören.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), www.dguv.de/fb-psa
Allgemeine Präventionsleitlinie "Gehörschutz" Auswahl, Bereitstellung und Benutzung, Dezember 2009