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DGUV Info 212-823 |
Der Unternehmer muss bei Tages−Lärmexpositionspegeln größer 80 dB(A) oder Spitzenschalldruckpegeln größer 135 dB(C) geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen.
Die Betroffenen haben die Gehörschützer bei Tages−Lärmexpositionspegeln ab 85 dB(A) oder Spitzenschalldruckpegeln ab 137 dB(C) zu benutzen. Bereiche, in denen diese Pegel überschritten werden können, sind als Lärmbereiche zu kennzeichnen. Personen mit Hörminderung zählen nach den Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchv – Teil Lärm (TRLV Lärm) zu den besonders gefährdeten Personengruppen und haben den Gehörschutz schon ab einem Tages−Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) zu tragen.
Die Beratung zum Gehörschutz ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge „Lärm” nach dem Grundsatz G 20 ; vermag der beauftragte Arzt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Beurteilung keine eindeutige Empfehlung für einen geeigneten Gehörschützer zu geben, kann auch hierzu nötigenfalls ein HNO−ärztliches Konsilium eingeholt werden. Notwendige therapeutische Maßnahmen (z. B. auf den Gebieten HNO−Heilkunde oder Dermatologie) sind nicht Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge „Lärm”. Dem Patienten ist in diesen Fällen anzuraten, zu therapeutischen Maßnahmen einen entsprechenden Facharzt seiner Wahl zu konsultieren.
Nach dem Grundsatz G 20 soll der Untersuchte seinen Gehörschützer zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge „Lärm” mitbringen, damit dessen Zustand insbesondere in Hinblick auf Hygiene und Wirksamkeit kritisch betrachtet werden kann. Die Antworten „Keine Angabe” zu den Fragen nach den Gehörschützern auf den Untersuchungsbogen „Lärm I” und „Lärm II” sollten nicht toleriert werden. Hierbei ist zu beachten, dass immer noch ein Teil der Lärmexponierten Gehörschutz nicht benutzt.
Quelle:Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Information 212−823 Ärztliche Beratung zu Gehörschutz, Juni 2014