DGUV 

PSA - Mobil

PL-Einsatz von Hörgeräten in Lärmbereichen

Gehörschutz

    5. Benutzung von Hörgeräten durch Personen mit hochgradiger oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit

Bei Personen mit hochgradiger oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit handelt es sich um einen Spezialfall. In diesen Fällen ist das Gehör soweit geschädigt, dass aus sozialen Gründen die Nutzung von Hörgeräten zur Kommunikation mit anderen Personen bzw. zur Wahrnehmung von Warnsignalen notwendig ist. Dabei müssen Nutzen und Risiken für den Einzelfall gegeneinander abgewogen und folgende Aspekte beachtet werden.
Hörgeräte mit offener Otoplastik (Zusatzbohrung größer 2 mm bzw. Standard−Silikonohrstück mit offenen Segmenten) oder Im−Ohr−Geräte mit offener Gehäuseschale eignen sich grundsätzlich nicht für die Nutzung in Lärmbereichen, da durch die Öffnung Direktschall mit unkontrollierbarem Pegel ans Ohr gelangen kann. Die Nutzung geschlossener bzw. weitgehend geschlossener Hörgeräteversorgungen ist in Lärmbereichen nur dann sinnvoll und zulässig, wenn der Nutzer subjektiv profitiert und der betreuende Hörgeräteakustiker zuvor eine ausreichende Limitierung des Ausgangspegels bescheinigt hat. www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/bes_praevgr/arbeitsmedizin/documents/leit_schwerhoerige.pdf:(Quelle BGI 896)
Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob eine Begrenzung des L' EX,8h auf 85 dB(A) eine ausreichende Kommunikationsfähigkeit ermöglicht. Für Personen mit Cochlea−Implantat gelten besondere Regelungen(siehe Abschnitt 6).




Quelle: Fachbereich Persönliche
Schutzausrüstungen der DGUV
www.dguv.de/fb-psa
Präventionsleitlinie "Einsatz von Hörgeräten in Lärmbereichen", Dezember 2011