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Gehörschutz für Musiker

Gehörschutz

    4. Individuelle Gefährdungsbeurteilung

Nach §5 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber für die Beschäftigten durch eine Beurteilung der mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Schallpegelmessungen werden dabei nicht zwingend gefordert; es kann von Erfahrungswerten (z.B. der Unfallversicherungsträger, Suva Tabellen) vergleichbarer Produktionen ausgegangen werden. In Zweifelsfällen oder besonderen Situationen kann aber die Erhebung aktueller Messergebnisse Rechtssicherheit schaffen.
Das bedeutet im Falle der Musikschallexposition, dass für jeden Musiker auf der Basis der bekannten Teilexpositionen eine individuelle Gesamtexposition (z.B. über eine Arbeitswoche) ermittelt werden muss. Zu berücksichtigende Einflussgrößen sind dabei neben dem ⁄ den gespielten Instrument(−en) die individuelle Arbeitszeit, das gespielte Repertoire und Zusatzexpositionen durch weitere Tätigkeiten (z.B. Unterricht, Nebentätigkeiten, außermusikalische Schallexpositionen) sowie die Umgebungsbedingungen (Raumgröße, Raumakustik, Größe des Orchesters, Sitzposition usw.). Nach dem Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung richten sich das Spektrum und die Dringlichkeit der erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Notwendigkeit der Gehörschutzbenutzung.
Hilfestellung bietet der Expositionsrechner, der im IFA−Gehörschützer−Auswahlprogramm für Orchestermusiker enthalten ist. Hier kann jeder Musiker seine individuelle Schallexposition ermitteln (3).




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51, 10117 Berlin www.dguv.de/fb-psa
Präventionsleitlinie "Gehörschutz für Musiker", September 2013