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DGUV Info 212-024 |
Rechnerisches Verfahren zur Prüfung auf Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte
Überprüfung des Tages−Lärmexpositionspegels
Der am Ohr wirksame Pegel L' EX,8h (unter dem Gehörschutz) darf den maximal zulässigen Expositionswert nicht überschreiten. Die Einhaltung kann nach folgendem Verfahren (modifiziertem HML − Check) überprüft werden (siehe Regel „Benutzung von Gehörschutz” [BGR⁄GUV−R 194]):
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L' EX,8h = LEX,8h − (M – Ks) (hoch−⁄mittelfrequenter Lärm) |
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L' EX,8h = LEX,8h − (L – Ks) (tieffrequenter Lärm) (Praxisabschlag als Korrekturwert (Ks)). |
Die maximal zulässige Exposition ist dann eingehalten, wenn der nach dieser Methode errechnete Wert (am Ohr wirksame Pegel L' EX,8h) kleiner oder gleich dem Wert von L' EX,8h = 85 dB(A) ist.
Überprüfung des Spitzenschalldruckpegels
Der am Ohr wirksame Pegel L' pC,peak darf den Wert des Spitzenschalldruckpegels in Höhe von L' pC,peak = 137 dB(C) nicht überschreiten.
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L' pC,peak = LpC,peak − (M − Ktief:s) (hoch−⁄mittelfrequenter Lärm) |
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L' pC,peak = LpC,peak − (L − Ktief:s − 5) (tieffrequenter Lärm) (Praxisabschlag als Korrekturwert (Kief:s)), |
– gemessener C− bewerteter Spitzenschalldruckpegel LpC,peak
– am Ohr wirksamer Pegel L' pC,peak
Die maximal zulässige Exposition ist dann eingehalten, wenn der nach dieser Methode errechnete Wert (am Ohr wirksame Spitzenschalldruckpegel L' pC,peak ) kleiner oder gleich dem Wert von 137 dB(C) ist.
Quelle:
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Information 212−024 Information Gehörschutz, März 2011