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DGUV Info 212-024 |
Der § 31 „Besondere Unterweisungen” der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention” (BGV⁄GUV−V A 1, gilt auch für Gehörschützer, da Lärmschwerhörigkeit ein bleibender Gesundheitsschaden ist. Daher sind für Gehörschutzbenutzer Unterweisungen mit Übungen durchzuführen. Während der Übung ist insbesondere das Einsetzen von Gehörschutzstöpseln in den Gehörgang zu üben, um Leckagen durch unvollständig oder falsch eingesetzte Gehörschutzstöpsel zu vermeiden.
Werden diese Unterweisungen mit Übungen mehrmals jährlich durchgeführt und dokumentiert, spricht man von qualifizierter Benutzung. Eine dauerhaft qualifizierte Benutzung von Gehörschutz ist notwendige Voraussetzung, um die bei der Baumusterprüfung erzielte Schalldämmung auch in der Praxis zu erreichen.
Entsprechend TRLV Lärm ist die qualifizierte Benutzung ab einem Tages−Lärmexpositionspegel von 110 dB(A) vorgeschrieben.
Quelle:
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Information 212−024 Information Gehörschutz, März 2011