DGUV 

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DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

    3.3.6 Überwachung

Der Unternehmer hat den bestimmungsgemäßen Einsatz und das Trageverhalten zu überwachen. Gegebenenfalls hat er einen Aufsichtsführenden zu benennen, der sicherstellt, dass die Versicherten der Tragepflicht nachkommen.

Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Versicherten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden, wenn

sie sich in einem Lärmbereich aufhalten,

die Lärmexposition die oberen Auslösewerte (LEX,8h= 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C)) erreicht oder überschreitet.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011