DGUV 

PSA - Mobil

DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

    3.3.7 Befreiung von der Benutzung

Die Benutzer von Gehörschützern können im Einzelfall durch die zuständige Behörde von der Tragepflichtbefreit werden, wenn durch die Benutzung von Gehörschutzmitteln eine erhöhte Unfallgefahr entsteht und diese auf andere Weise nicht vermieden werden kann.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011