DGUV 

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DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

    3.2.1.1.6 Berücksichtigung einer möglichen Überprotektion

Wird die Schalldämmung eines Gehörschützers wesentlich höher ausgewählt, als zur Vermeidung eines Gehörschädigungsrisikos notwendig ist, werden die Sprachverständigung und das Erkennen von informationshaltigen Arbeitsgeräuschen sowie die Wahrnehmbarkeit von Warnsignalen unnötig erschwert. Die Folge kann Ablehnung des Gehörschützers sein, d. h. er wird gar nicht oder unsachgemäß getragen, um die Schalldämmung bewusst zu verringern. Das wiederum kann zu einer Unterprotektion mit einem am Ohr wirksamen Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder mehr führen. Überprotektion sollte grundsätzlich vermieden werden, kann jedoch, wenn vom Mitarbeiter gewünscht, im Einzelfall zulässig sein. Auf mögliche Überprotektion ist zu prüfen, wenn der am Ohr wirksame Tages−Lärmexpositionspegel den Wert von 70 dB(A) unterschreitet (siehe Anhang 2, Tabelle 1 ).




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011