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DGUV Regel 112-194 |
Der Unternehmer hat den Versicherten, die in Bereichen mit einem Tages−Lärmexpositionspegel von über 80 dB(A) oder über einem Höchstwert des C−bewerteten Schalldruckpegels von 135 dB beschäftigt sind, geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Der zu verwendende Gehörschutz muss dem Stand der Technik entsprechen.
Von Bedeutung sind z. B.:
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die CE−Kennzeichnung, |
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die Schalldämmung, |
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der Tragekomfort, |
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die Arbeitsumgebung, |
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medizinische Auffälligkeiten, |
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vorhandene Hörverluste, |
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die Vereinbarkeit mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungen. |
Quelle:
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011