DGUV 

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DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

    3.3.1 Betriebsanweisung

Für den Einsatz von Gehörschützern sollte der Unternehmer eine Betriebsanweisung erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben enthält, insbesondere Angaben über

Gefährdungen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung

das Verhalten der Benutzer beim Einsetzen und Entfernen der Gehörschützer,

das Verhalten der Benutzer bei festgestellten Mängeln,

Einfluss der Tragedauer,

Hygiene und Infektionsschutz,

Hörbarkeit von Warnsignalen.

Die Betriebsanweisung soll entsprechend dem Muster im Anhang 4 gestaltet werden.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011