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DGUV Info 212-823

Gehörschutz

    4.9 Hörbarkeit von Sprache und Gefahrensignalen

Generell sind Gehörschützer mit möglichst frequenzunabhängiger Schalldämmung (nahezu gleiche Schalldämmung in allen Frequenzbereichen) am besten für die Wahrnehmung von Sprache, informationshaltigen Arbeitsgeräuschen und Gefahrensignalen (z. B. Warnsignalen) geeignet, da diese Produkte den Höreindruck am wenigsten verfälschen. Bei den meisten Gehörschützern nimmt die Schalldämmung zu den hohen Frequenzen hin zu.

Hinweise auf die Eignung eines Gehörschützers hinsichtlich Signalhörbarkeit und Sprachverständlichkeit geben die Kennzeichen aus der IFA−Positivliste (siehe Anhang 3 der DGUV Regel 112−194):

W: Kriterien ‚Warnsignalhören allgemein‘, ‚informationshaltige Geräusche‘ und ‚Sprachverständlichkeit‘ erfüllt.

X: Extrem flachdämmender Gehörschutz. Ist für Personen mit Hörminderung geeignet. Kann auch für Musiker geeignet sein.

S: Signalhören im Gleisoberbau möglich.

V: Signalhören für Fahrzeugführer im Straßenverkehr möglich.

E: Signalhören für Triebfahrzeugführer und Lokrangierführer im Eisenbahnbetrieb möglich.

Bei Personen mit Hörminderung leidet die Sprachverständigung bei der Benutzung von Gehörschutz. Die Sprachverständlichkeit sinkt mit steigender Schalldämmung des Gehörschützers und mit steigender Hörminderung des Benutzers ab, da die typische Hochtonschwerhörigkeit durch die Dämmcharakteristik des Gehörschützers noch verstärkt wird.

Auch für Situationen, in denen hochfrequente Schallanteile des Arbeitsgeräusches auf mögliche Gefahren (z. B. Unfallgefahren, Werkzeugstörung) hinweisen, sollten Gehörschützer mit einer möglichst frequenzunabhängigen Schalldämmung ausgewählt werden, also solche, die nicht nur die hohen Frequenzen stark dämmen.

An Arbeitsplätzen mit sehr hochfrequenten Störgeräuschen sollte hingegen ein Gehörschutz gewählt werden, der im entsprechenden Spektralbereich eine deutliche Dämmung aufweist.

Sind Gefahrensignale mit Gehörschutz nicht wahrnehmbar, sind folgende Maßnahmen möglich: Lärmminderungsmaßnahmen, Veränderung des Gefahrensignals (z. B. Frequenz) und zusätzliches optisches Gefahrensignal. Sind diese Maßnahmen nicht erfolgreich und ist das Signal ohne Gehörschutz wahrnehmbar, muss ggf. auf die Benutzung von Gehörschutz verzichtet werden. In diesem Fall sind organisatorische Schutzmaßnahmen (Begrenzung der Expositionszeit) nötig. Die Wahrnehmbarkeit der Gefahrensignale kann durch Hörproben nach DIN EN ISO 7731 „Ergonomie – Gefahrensignale für öffentliche Bereiche und Arbeitsstätten – Akustische Gefahrensignale” festgestellt werden.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Information 212−823 Ärztliche Beratung zu Gehörschutz, Juni 2014