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DGUV Regel 112-194 |
Für die Auswahl und Bewertung nach der Schalldämmung ist zu berücksichtigen, dass
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der am Ohr des Benutzers wirksame Lärmexpositionspegel die Schädigungsgrenze nicht überschreiten darf, |
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die in der Praxis erzielte Schutzwirkung häufig durch unsachgemäße Benutzung oder Verschleiß geringer ist als in den Labormessungen ermittelt, |
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eine Überprotektion vermieden werden sollte, |
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eine Signalerkennung in ausreichendem Maße möglich ist. |
Quelle:
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011