DGUV 

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DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

    3.2.1.1 Schalldämmung und maximal zulässige Expositionswerte

Für die Auswahl und Bewertung nach der Schalldämmung ist zu berücksichtigen, dass

der am Ohr des Benutzers wirksame Lärmexpositionspegel die Schädigungsgrenze nicht überschreiten darf,

die in der Praxis erzielte Schutzwirkung häufig durch unsachgemäße Benutzung oder Verschleiß geringer ist als in den Labormessungen ermittelt,

eine Überprotektion vermieden werden sollte,

eine Signalerkennung in ausreichendem Maße möglich ist.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011