DGUV 

PSA - Mobil

DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

    3.2.1.2.3 Gehörschutzstöpsel

Gehörschutzstöpsel (insbesondere ohne Verbindungselement) sind zu empfehlen

an Arbeitsplätzen mit andauernder Lärmeinwirkung,

bei zu starkem Schwitzen unter Kapselgehörschützern,

bei gleichzeitigem Tragen von Brille oder Schutzbrille und Gehörschutz,

wenn andere persönliche Schutzausrüstungen, z. B. Industrieschutzhelme, Atemschutzgeräte, Schutzbrillen und anderer Gesichtsschutz, getragen werden müssen.

Bügelstöpsel sind zu empfehlen, wenn ein häufiges Auf− und Absetzen erforderlich ist. Sie sollten nicht getragen werden, wenn Schalldruckspitzen durch Anstoßen der Bügel entstehen können, z. B. am Schweißerschutzschirm.

Gehörschutzstöpsel mit Verbindungsschnur sind zu empfehlen, wenn ein Verlust der Stöpsel zu Produktionsstörungen führen kann. Sie dürfen nicht getragen werden, wenn in der Nähe bewegter Maschinenteile gearbeitet wird, z. B. an Drehmaschinen, Bohrmaschinen, Holzbearbeitungsmaschinen. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Verbindungsschnur erfasst wird und so Verletzungen durch Herausreißen der Stöpsel aus dem Gehörgang möglich sind.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011