DGUV 

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DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

    3.1 Bereitstellung

Der Unternehmer hat den Versicherten, die in Bereichen mit einem Tages−Lärmexpositionspegel von über 80 dB(A) oder über einem Höchstwert des C−bewerteten Schalldruckpegels von 135 dB beschäftigt sind, geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Der zu verwendende Gehörschutz muss dem Stand der Technik entsprechen.

Von Bedeutung sind z. B.:

die CE−Kennzeichnung,

die Schalldämmung,

der Tragekomfort,

die Arbeitsumgebung,

medizinische Auffälligkeiten,

vorhandene Hörverluste,

die Vereinbarkeit mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungen.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011