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DGUV Info 212-823

Gehörschutz

    4.4 Vorhandene Hörverluste

Um das Fortschreiten einer bereits bestehenden lärmbedingten Innenohrschädigung zu verhindern, muss eine weitere schädigende Lärmexposition verhindert werden. Daher muss für diesen Personenkreis die Auswahl eines Gehörschützers besonders sorgfältig erfolgen. Zur Auswahl sollte vorzugsweise die Oktavband−Methode oder − falls dies nicht möglich ist − die HML−Methode, aber mindestens der HML− Check verwendet werden (nach Einfuehrung-112-194.htm:DGUV Regel 112-194). Besonders wichtig ist, dass

die Schalldämmung auch in der betrieblichen Praxis sicher gewährleistet wird,

die ohnehin verringerte Sprach− und Signalverständlichkeit sowie das verringerte Richtungshören zusätzlich so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Daher sind Gehörschutzstöpsel mit flacher Dämmcharakteristik zu bevorzugen.

notwendige Warn− und andere Signale sicher gehört werden. Hinweise dazu liefern die Kennzeichen W, X, S, V und E (zur Erläuterung siehe Abschnitt 4.9) aus der IFA−Positivliste, die in Anhang 3 der DGUV Regel 112−194 enthalten ist. Die Wahrnehmbarkeit ist durch Hörproben festzustellen (im Einzelfall ist zu prüfen, ob Kapselgehörschützer mit eingebauter Elektroakustik geeignet sind),

keine Unverträglichkeit gegen− über Stöpseln oder Kapseln vorliegt,

geeignete Trageversuche durchgeführt werden,

von Personen mit Hörminderung der Gehörschutz stets ab einen Tages−Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) benutzt wird.

Anhang 2 enthält eine Liste aus der Datenbank des IFA mit Gehörschützern, die eine sehr geringe Steigung der Schalldämmkurve besitzen (Kennzeichen X, maximal 2 dB pro Oktave zwischen 125 Hz und 4 kHz). Geeignete Pegelbereiche für die einzelnen Produkte werden angegeben.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Information 212−823 Ärztliche Beratung zu Gehörschutz, Juni 2014