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DGUV SG Gehörschutz FAQ

Gehörschutz

    Ist für alle Gehörschutz−Otoplastiken eine Funktionskontrolle notwendig?

Nach den Technischen Regeln zur Lärm− und Vibrations−Arbeitsschutzverordnung TRLV Lärm Teil 3, Kap. 6.2.3, müssen alle Gehörschutz−Otoplastiken sowohl bei der Auslieferung als auch regelmäßig wiederkehrend mindestens alle zwei Jahre durch eine Funktionskontrolle überprüft werden. Nur so kann die Schutzwirkung gesichert werden, weil damit Leckagen durch falsche Passform entdeckt werden.

Die Prüfung bei der Auslieferung liegt in der Verantwortung des Herstellers (Inhaber der Baumusterprüfbescheinigung), da dieser nach der PSA−Richtlinie 89⁄686⁄EWG nur Produkte mit ausreichender Schutzwirkung in den Verkehr bringen darf.

Für die wiederkehrenden Funktionskontrollen ist der Arbeitgeber verantwortlich, der nach §8 der LärmVibrationsArbSchV den Zustand des Gehörschutzes regelmäßig prüfen muss. Diese Regelung ist auch auf Produkte anzuwenden, die schon in Benutzung sind. Bei ihnen ist zeitnah eine Funktionskontrolle durch den Arbeitgeber zu veranlassen.
Anwendbar sind akustische Prüfungen oder Druckmessungen der im Gehörgang getragenen Otoplastik. Detaillierte Regelungen der Unfallversicherungsträger finden sich in der Präventionsleitlinie "Einsatz von Gehörschutz−Otoplastiken" des FB PSA.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
FAQ des Sachgebiets Gehörschutz, August 2016