DGUV 

PSA - Mobil

DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

    3.2.1.2.1 Kapselgehörschützer

Kapselgehörschützer sind zu empfehlen, wenn

wegen wiederholter kurzzeitiger Lärmexposition ein häufiges Auf− und Absetzen des Gehörschützers erforderlich ist (dazu sind auch Bügelstöpsel geeignet),

Gehörschutzstöpsel wegen zu enger Gehörgänge nicht vertragen werden,

eine Neigung zu Gehörgangsentzündungen oder sonstigen lokalen Unverträglichkeiten beim Tragen von Gehörschutzstöpseln vorliegt.

Kapselgehörschützer erschweren die Ortung von Schallquellen. Ihr Einsatz sollte daher vermieden werden, wenn aus Sicherheitsgründen gutes Richtungshören erforderlich ist.

Kapselgehörschützer mit möglichst geringem Gewicht sind zu bevorzugen.

Kapselgehörschützer mit pegelabhängiger Schalldämmung (elektroakustischer Ausrüstung) sind zu empfehlen, wenn

impulshaltige Arbeitsgeräusche vorliegen,

intermittierender Lärm am Arbeitsplatz vorherrscht,

eine gute Erkennung von Sprache erforderlich ist.

Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtungen sind zu empfehlen bei

der Aus− und Weiterbildung an Lärmarbeitsplätzen,

Arbeiten in Lärmbereichen, in denen umfangreiche Anweisungen gegeben werden müssen,

Betriebsführungen durch Lärmbereiche.

Kapselgehörschützer mit aktiver Geräuschkompensation sind für tieffrequente Geräusche mit hohen Schallpegeln geeignet.

Kapselgehörschützer mit eingebautem Radio sind insbesondere für Arbeitsplätze mit monotoner Tätigkeit in Lärmbereichen geeignet. Durch ihren Einsatz kann hier die Motivation der Versicherten positiv beeinflusst werden. Bei der Auswahl eines solchen Gehörschützers muss die zusätzliche Geräuschquelle durch das Radio berücksichtigt werden. Deshalb muss der nach Anhang 2 berechnete, am Ohr wirksame Schalldruckpegel des Geräusches am Arbeitsplatz beim Tragen des Gehörschützers unter 82 dB(A) liegen. Diese Gehörschützer sind nicht geeignet für Arbeitsplätze, an denen eine Sprachverständigung oder das Erkennen informationshaltiger Arbeitsgeräusche erforderlich ist.

Warnsignale müssen in jedem Fall sicher erkennbar sein. Im Zweifelsfall ist eine Hörprobe nach DIN EN ISO 7731 durchzuführen.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011