PSA - Mobil |
DGUV Regel 112-194 |
Diese Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden.
Hierzu gehören auch
• |
eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes, |
• |
die Beschäftigung auf Baustellen, |
• |
die Beschäftigung im Bereich des Musik− und Unterhaltungssektors, |
• |
kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung, |
• |
der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen. |
Es wird empfohlen, diese Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, z. B.
• |
beim Einsatz von Hobbywerkzeugen, |
• |
bei der Ausübung bestimmter Sportarten, z. B. Schießsport. |
Quelle:
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011