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DGUV Regel 112-194 |
Es muss sichergestellt werden, dass akustische Gefahrensignale in Lärmbereichen von den Benutzern der Gehörschützer eindeutig wahrgenommen werden können. Ist dies nicht der Fall, ist die eindeutige Wahrnehmung durch Lärmminderung oder, falls dies nicht möglich ist, durch eine Änderung des Signals anzustreben. Im Zweifelsfall sind Hörproben nach DIN EN 7731 ”Ergonomie – Gefahrensignale für öffentliche Bereiche und Arbeitsstätten – Akustische Gefahrensignale” durchzuführen. In speziellen Fällen, bei denen eine erhöhte Gefährdung angenommen werden muss, sind Hörproben zwingend vorgeschrieben, z. B. bei Gleisbauarbeiten täglich vor Beginn der Arbeitsschicht.
An Arbeitsplätzen in Lärmbereichen des öffentlichen Straßenverkehrs dürfen die Fahrzeugführer nur geeignete Gehörschützer verwenden (siehe Liste mit geeigneten Gehörschützern in der DGUV Information 212−673 „Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr”). Sie müssen alle drei Jahre eine Hörprobe am Arbeitsplatz unter bestimmten Bedingungen erfolgreich durchführen und erhalten für Kontrollen der Verkehrspolizei eine Bescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.
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Abb. 10 Schalldämmkurven geeigneter Gehörschützer zur Signalerkennung
Die Signalerkennung kann durch die Verwendung von Gehörschützern mit näherungsweise frequenzunabhängiger Dämmwirkung verbessert werden (siehe Abbildung 10). Um derartige Gehörschützer kennzeichnen zu können, wurde ein weiteres Kriterium zur Auswahl von Gehörschützern mit guten Eigenschaften hinsichtlich der Aspekte „Warnsignale allgemein”, „Sprachkommunikation notwendig” und
„informationshaltige Arbeitsgeräusche” vom zuständigen Fachbereich „Persönliche Schutzausrüstungen” der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) festgelegt. Gehörschützer, die dieses Kriterium erfüllen, sind in der Liste der Gehörschützer (siehe Anhang 3 ) entsprechend gekennzeichnet. Führt auch die Verwendung dieser Gehörschützer zu negativen Ergebnissen bei Hörproben, dürfen keine Gehörschützer verwendet werden.
Quelle:
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011