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DGUV Regel 112-194 |
Eine Gehörgefährdung liegt in Lärmbereichen vor. Dort erreicht oder überschreitet
• |
der Tages−Lärmexpositionspegel 85 dB(A) |
oder
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der Höchstwert des Schalldruckpegels 137 dB(C). |
Die Gefährdungsermittlung kann mit oder ohne Messung durchgeführt werden. Die Lärmgefährdung kann personen− oder arbeitsbereichsbezogen ermittelt werden.
Quelle:
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011