DGUV 

PSA - Mobil

DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

    3.1.1.1 Gefährdungsermittlung

Eine Gehörgefährdung liegt in Lärmbereichen vor. Dort erreicht oder überschreitet

der Tages−Lärmexpositionspegel 85 dB(A)

oder

der Höchstwert des Schalldruckpegels 137 dB(C).

Die Gefährdungsermittlung kann mit oder ohne Messung durchgeführt werden. Die Lärmgefährdung kann personen− oder arbeitsbereichsbezogen ermittelt werden.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011