DGUV 

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DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

    3.2.1.2.4 Gehörschutz−Otoplastiken

Gehörschutz−Otoplastiken sind besonders bequem zu tragen und daher zu empfehlen, wenn

Kapselgehörschützer wegen täglicher mehrstündiger Tragezeiten abgelehnt werden und andere Gehörschutzstöpsel wegen Unverträglichkeiten nicht getragen werden können oder dürfen,

aufgrund arbeitsmedizinischer Befunde (z. B. bestehender Hörminderung) ein besonders sicherer Schutz vor Lärmeinwirkung gefordert wird.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011