PSA - Mobil |
DGUV Regel 112-194 |
Für den Einsatz von Gehörschützern sollte der Unternehmer eine Betriebsanweisung erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben enthält, insbesondere Angaben über
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Gefährdungen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung |
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das Verhalten der Benutzer beim Einsetzen und Entfernen der Gehörschützer, |
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das Verhalten der Benutzer bei festgestellten Mängeln, |
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Einfluss der Tragedauer, |
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Hygiene und Infektionsschutz, |
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Hörbarkeit von Warnsignalen. |
Die Betriebsanweisung soll entsprechend dem Muster im Anhang 4 gestaltet werden.
Quelle:
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011