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DGUV Regel 112-194 |
Gehörschützer müssen vor jeder Benutzung auf ihren einwandfreien Zustand hin geprüft werden (Sichtprüfung).
Es ist insbesondere zu prüfen:
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Bei Kapselgehörschützern, ob |
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– die Kapseln oder Dichtungskissen keine Risse aufweisen, |
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– die Bügel nicht beschädigt oder aufgebogen sind. |
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Bei Gehörschutzstöpseln, ob |
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– vor Gebrauch zu formende Stöpsel aus polymerem Schaumstoff noch ausreichend elastisch sind. |
Quelle:
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011