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DGUV Info 212-823 |
Gehörschutz−Otoplastiken sind besonders bequem zu tragen und daher zu empfehlen, wenn
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Kapselgehörschützer wegen täglicher, mehrstündiger Tragezeiten abgelehnt werden, |
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Gehörschutzstöpsel wegen Unverträglichkeit (z. B. Druckerscheinungen) nicht getragen werden, |
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aufgrund arbeitsmedizinischer Befunde ein definierter Schutz vor Lärmeinwirkung gefordert wird. |
Gehörschutz−Otoplastiken dürfen nur verwendet werden, wenn
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an der fertigen Otoplastik eine Funktionskontrolle, z. B. eine Druckprüfung oder besser eine akustische Prüfung, durchgeführt wird, |
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die wiederkehrende Funktionskontrolle regelmäßig im Abstand von höchstens zwei Jahren gewährleistet ist und Ergebnisse liefert, die mit den Bezugswerten von der Kontrolle bei Auslieferung vereinbar sind. |
Die wiederkehrenden Funktionskontrollen können durch einen Service−Vertrag mit dem Gehörschutz−Otoplastik−Hersteller, einem autorisierten Fachhändler oder durch eigene Messungen, z. B. mit einem Audiometer, erfolgen. Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.
Quelle:
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Information 212−823 Ärztliche Beratung zu Gehörschutz, Juni 2014