DGUV 

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DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

    3.2.1.1.1 Einhaltung des maximal zulässigen Expositionswertes

Zur Einhaltung des maximal zulässigen Expositionswertes dürfen der Tages−Lärmexpositionspegel am Ohr des Benutzers (unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes) den Wert von 85 dB(A) und der Spitzenschalldruckpegel den Wert von 137 dB(C) nicht überschreiten. Das Verfahren zur Überprüfung findet sich in Anhang 1.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011