PSA - Mobil |
DGUV Regel 112-194 |
Bei der Auswahl ist auf die erforderliche CE−Kennzeichnung des Gehörschützers zu achten. Die CE−Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen „CE” (= communauté européenne) und befindet sich auf dem Gehörschützer bzw. bei Gehörschutzstöpseln alternativ auch auf der kleinsten handelsüblichen Packung, die für den Endverbraucher bestimmt ist (kleinste Verkaufsverpackungseinheit)*.
Gehörschützer gehören der Zertifizierungskategorie II für persönliche Schutzausrüstung an. Für sie muss der Hersteller eine EG−Baumusterprüfbescheinigung einer notifizierten Stelle vorweisen können.
Daneben müssen noch weitere Informationen auf dem Produkt angegeben werden, die nicht zur CE−Kennzeichnung gehören, aber zur eindeutigen Identifikation des Produkts erforderlich sind, z. B. Modellbezeichnung, Herstelleridentifikation, Nummer der Normenreihe (EN 352).
*Anmerkung
Entsprechend PSA−Richtlinie 89⁄686⁄EWG „Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für persönliche Schutzausrüstung”
Quelle:
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011