DGUV 

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DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

    3.3.14 Prüfung vor der Benutzung von Gehörschutz

Gehörschützer müssen vor jeder Benutzung auf ihren einwandfreien Zustand hin geprüft werden (Sichtprüfung).

Es ist insbesondere zu prüfen:

Bei Kapselgehörschützern, ob

   

– die Kapseln oder Dichtungskissen keine Risse aufweisen,

   

– die Bügel nicht beschädigt oder aufgebogen sind.

Bei Gehörschutzstöpseln, ob

   

– vor Gebrauch zu formende Stöpsel aus polymerem Schaumstoff noch ausreichend elastisch sind.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011