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DGUV Regel 112-194 |
Alle Gehörschützer, die im Gehörgang oder in der Ohrmulde getragen werden, sind Gehörschutzstöpsel. Es sind folgende Arten zu unterscheiden:
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fertig geformte Gehörschutzstöpsel einschließlich Gehörschutz−Otoplastiken, |
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vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel, |
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Einige Typen werden wahlweise mit und ohne Verbindungsschnur, in verschiedenen Größen oder mit elektronischen Zusatzeinrichtungen (siehe Abschnitt 3.1.3.1.2 ) angeboten.
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Abb. 2 Fertig geformte Gehörschutzstöpsel
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Abb. 3 Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel
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Abb. 4 Gehörschutz−Otoplastik
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Abb. 5 Bügelstöpsel
Quelle:
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011